"Jeder Mieter hat einen Anspruch auf einen Telefon- und auf einen Fernsehanschluss."
Beim Fernsehen greift das Grundrecht des Mieters, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert unterrichten zu können (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG). Wie dieser Anschluss realisiert wird, obliegt dem Vermieter.
Und besteht kein Telefonanschluss, gilt die Wohnung als mangelhaft und der Mieter hat laut § 535 BGB einen Anspruch auf Mangelbeseitigung.
So weit, so gut.
Alternativen
ALLES NEU MACHT DER MAI
Durch die im April beschlossene und im Mai durch den Bundesrat verabschiedete TKG Novelle ändern sich die Rahmenbedingungen der Multimediaversorgung in der Wohnungswirtschaft gravierend.
Ab 30.06.2024 endet die Umlagefähigkeit von Kabelgebühren über die Nebenkosten – alles klar ist ja noch ein Weilchen Zeit bis dahin könnte ein erster Gedanke sein.
Doch welche Dinge ändern sich bereits mit Inkrafttreten der TKG-Novelle zum 01.12.2021 und welcher Handlungsbedarf ergibt sich daraus?
Dies zeigen wir Ihnen gern in einem persönlichen Gespräch auf.
