"Jeder Mieter hat einen Anspruch auf einen Telefon- und auf einen Fernsehanschluss."
Beim Fernsehen greift das Grundrecht des Mieters, sich aus allgemein zugänglichen Quellen ungehindert unterrichten zu können (Art. 5 Abs. 1 S. 1 GG). Wie dieser Anschluss realisiert wird, obliegt dem Vermieter.
Und besteht kein Telefonanschluss, gilt die Wohnung als mangelhaft und der Mieter hat laut § 535 BGB einen Anspruch auf Mangelbeseitigung.
So weit, so gut.
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